Bethel Wissen

 

 

No. 10 _ BILDUNGSTHESEN (2022)

 

» Liebe Leserin, lieber Leser,

Bildung öffnet viele Türen. Sie kann ein Schlüssel sein zu Teilhabe, Erkenntnis, Emanzipation uvm. Wie gut, dass wir in Bethel über viel Bildungskompetenz verfügen, damit sich die Lernenden diese Türen erschließen können.

» Bildung ist die mächtigste Waffe, die du verwenden kannst, um die Welt zu verändern. «

  
Nelson Mandela

Dieses Heft soll auf Grundlage der „Thesen zum Bildungshandeln“ einen Einblick geben, wie in den von Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel auf vielfältige Art und Weise Bildung ermöglicht wird und auch stattfindet. Durch anschauliche Beispiele aus den verschiedensten Bereichen wird gezeigt, wie die jeweiligen Thesen in der Praxis Anwendung finden und erlebt werden. Es erwartet Sie eine Auseinandersetzung mit dem Anspruch, den Bethel an das Thema Bildung hat. Dabei wird vieles gezeigt, worauf die Beteiligten stolz sein können ohne die Herausforderungen zu verschweigen.

Bildung ist Arbeit. Es gehört viel dazu, bis das Endergebnis präsentiert werden kann. Aber das alles zahlt sich aus, wenn etwas, in dem so viel Arbeit steckt und viel Kraft investiert wurde, bei den unterschiedlichsten Anspruchsgruppen eine positive Wirkung zeigt.

Seien Sie gespannt auf die verschiedenen Eindrücke, die das Heft bietet und nutzen Sie die vielfältigen Angebote sich weiterzubilden. Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen und bei der Wahrnehmung und Gestaltung der Bildungsangebote.

Ihr Pastor Dr. Bartolt Haase

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Inhalt dieser Ausgabe:

Ev. Bildungsstätte für Diakonie
und Gemeinde in den
Stiftungen Sarepta und Nazareth
Bethelweg 8
33617 Bielefeld

Telefon: 0521 144-4131

Die v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel sind wegen Förderung mildtätiger, kirchlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Bielefeld-Außenstadt, St. Nr. 349/5995/0015, vom 23.02.2022 für den letzten Veranlagungszeitraum nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke verwendet wird.
 
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